Außerschulische Förderung und Nachteilsausgleich
Wie erhält mein Kind außerschulische Förderung?
Eine außerschulische Förderung durch entsprechende Therapeuten ist zu gewährleisten, wenn
  • die Rechenschwäche Krankheitswert hat (Zuständigkeit der Krankenkasse)
  • eine drohende oder bereits bestehende seelische Behinderung vorliegt.
Der Anspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe (außerschulische Förderung) beruht auf § 35a SGB VIII:

(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Wesentlich für die Gewährung einer außerschulischen Förderung ist demnach die Feststellung, dass das Kind von einer seelischen Behinderung bedroht bzw. seelisch behindert ist. Dies kann sich z.B. in Schulverweigerung, Aggression oder völligem Rückzug äußern. Erst daraus erfolgt der Anspruch auf außerschulische Therapie. Die Eltern dürfen den Therapeuten selbst wählen.

Hat mein Kind Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Entgegen der von der KMK vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Dyskalkulie um eine mit der Legasthenie vergleichbare Teilleistungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten. Die Wissenschaft hat hier längstens den Beweis erbracht, dass es sich bei ihr ebenfalls um eine Störung handelt, die sich nicht mit der Zeit auswächst und daher ebenfalls im Bereich des Prüfungswesens als Behinderung anzusehen ist. Auch bei der Dyskalkulie ist somit von Verfassung wegen ein Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz gegeben. Über Notenausgleich und Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.