Diagnostik/Förderung


Für die Diagnostik einer Rechenschwäche bedarf es, um vom Jugendamt anerkannt zu werden, der Stellungnahmen eines Kinder- und Jugendpsychiaters und -psychotherpeuten oder durch einen Arzt oder psychologischen Psychotherapeut, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, erfolgen. Wird nach §35 a SGB VIII eine drohende seelische Behinderung festgestellt, übernimmt das Jugendamt in der Regel einen Kostenanteil.

Eine Diagnostik von Rechenstörung erfolgt nach dem Diagnoseschlüssel ICD – 10 F 81.2:
Diese Störung besteht in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden.

Die Diagnostik besteht daher stets aus einem Intelligenztest und einem Test zur Diagnostik von Rechenschwäche. Hierbei wird unterschieden zwischen Schulleistungstests und neuropsychologischen Testverfahren. Schulleistungsstest geben einen Hinweis auf Leistungsdefizite beim Rechnen. Sie geben Auskunft darüber, welche im schulischen Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht wurden und welche nicht. Die Diagnostik einer Rechenschwäche erfolgt an Hand eines neuropsychologischen Testes. Wesentlich ist die Abklärung, welches Zahl- und Mengenverständnis das Kind hat und wie es rechnet.

Die Förderung liegt zunächst im Verantwortungsbereich der Schulen. Generell ist darauf zu achten, dass die anschließende Förderung nicht durch die diagnostizierende Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, durchgeführt werden sollte.